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Corona: Das gilt ab sofort im Kreis Heidenheim

Neu gefasste Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Das Landratsamt Heidenheim nimmt Anpassungen der bisher im Landkreis geltenden Regelungen vor, die ab Montag, 19. April, gelten.
Seit Wochenbeginn dürfen die Spielplätze im Landkreis Heidenheim ebenso wieder genutzt werden wie Bolzplätze und weitläufige Außensportanlagen. Eltern sollten aber darauf achten, dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Seit Wochenbeginn dürfen die Spielplätze im Landkreis Heidenheim ebenso wieder genutzt werden wie Bolzplätze und weitläufige Außensportanlagen. Eltern sollten aber darauf achten, dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Bild: stock.adobe.com/ondroo

Das Land Baden-Württemberg verkündete am Wochenende eine Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung (CoronaVO), die ab Montag, 19. April, gilt. Damit hat das Land geplante Regelungen des Bundes bereits vorab umgesetzt.
 
Aufgrund des hohen Sieben-Tage-Inzidenzwertes im Landkreis Heidenheim waren viele Neuregelungen des Landes auf Basis von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes jedoch bereits vor Ort gültig. Angepasst an die Infektionslage wurde schon vor einer Woche durch das Landratsamt ein Maßnahmenbündel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft gesetzt. Durch die Neuregelungen des Landes seien jetzt tagesaktuell Aufhebungen bzw. Anpassungen der Allgemeinverfügungen des Landratsamtes erforderlich, damit die Maßnahmen wie bisher stimmig ineinandergreifen.
 
Viele der bereits geregelten Maßnahmen bleiben bestehen, andere werden angepasst. Aufgrund des immer noch sehr hohen Inzidenzwertes im Landkreis Heidenheim gelten weiterhin zusätzliche Maßnahmen, die durch die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes geregelt sind. "Wir haben nach wie vor einen Inzidenzwert von über 200 aufzuweisen und müssen bei den Maßnahmen die örtlichen Verhältnisse und die Infektionslage weiterhin berücksichtigen", so Landrat Peter Polta.
 
Die Allgemeinverfügung über ein Verweil- und Nutzungsverbot von Spielplätzen, Bolzplätzen und weitläufigen Außensportanlagen im Landkreis Heidenheim kann jedoch ab Montag, 19. April, außer Kraft treten. "Da sich die Lage im Landkreis nicht weiter verschärft hat, wollen wir durch die Öffnung der Spielplätze auch den Familien und Kindern entgegenkommen", so Landrat Peter Polta. Er appelliert jedoch an die Bürgerinnen und Bürger trotz allem weiterhin achtsam zu sein und sich an die Abstands- und Hygieneregeln zu halten.
 
Auch nächste Woche wird es für die Schulen im Landkreis Heidenheim weiterhin grundsätzlich keinen Präsenzunterricht geben. Ausnahmen gelten beispielsweise für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen sowie für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule. Da die CoronaVO, auf Basis der Feststellung eines Sieben-Tage-Inzidenzwertes über 200 durch das Gesundheitsamt, erst ab Mittwoch, 21. April, für Schulen Geltung erlangt, wird bis dahin eine Übergangsregelung durch das Landratsamt erlassen.
 
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben bis auf eine Notbetreuung ebenfalls weiterhin grundsätzlich geschlossen. Hier gelten die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Heidenheim vom 11. April 2021 und vom 13. April 2021 fort.
 
Die aktuell im Landkreis Heidenheim geltenden Allgemeinverfügungen sind unter https://www.info-corona-lrahdh.de/startseite zu finden.
 
Auf einen Blick: Veränderungen der geltenden Maßnahmen seit vergangener Woche

  • Kontaktbeschränkungen: Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten müssen 10 qm pro Person vorgesehen werden. Bei Veranstaltungen in Todesfällen, die im Freien stattfinden, sind maximal 50 Teilnehmende zulässig.
  • Betreuung: Für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte in Horten, Kindertagesstätten und Schulkindergärten sowie Eltern und sonstige Personen, die die Kinder zu der Einrichtung bringen oder sie von dort abholen, besteht in den Einrichtungen (und dem dazugehörigen Außengelände) sowie im Umkreis von 50 Metern eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Keine Maskenpflicht besteht z. B. für die betreuten Kinder sowie Personen, die nach der CoronaVO befreit sind, und beim Konsum von Lebensmitteln. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind zunächst bis zum 30. April 2021 geschlossen. Eine Notbetreuung ist eingerichtet. Die Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn sie zur Gewährleistung des Kindeswohles erforderlich ist, wenn die Erziehungsberechtigten durch berufliche Tätigkeiten oder ein Studium bzw. ein Schulbesuch mit angestrebter Abschlussprüfung im Jahr 2021 an der Betreuung gehindert sind oder wenn durch sonstige schwerwiegende Gründe in Abstimmung mit der Einrichtung eine Notbetreuung erforderlich ist.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Alle Dienstleistenden körpernaher Dienstleistungen haben zweimal wöchentlich einen negativen PCR-Test oder negativen Antigen-Schnelltest nachzuweisen. Hinweis: Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops müssen entweder einen tagesaktuellen (statt wie bisher einen max. 24 Stunden zurückliegenden) negativen COVID-19-Schnelltest, eine Impfdokumentation oder den Nachweis einer bestätigten Infektion, die höchsten sechs Monate zurückliegt, vorlegen.
  • Schulen: Der Schulbetrieb in Präsenzform ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht für

  1. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,
  2. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
  3. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
  4. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
  5. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,
  6. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,
  7. die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Für Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule gilt die Untersagung des Betriebs in Präsenzform entsprechend.
 
Weitere zu beachtende Maßnahmen finden Sie in der Corona-Verordnung des Landes-Baden-Württemberg, gültig ab Montag, 19. April 2021, unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/bibliothek/corona-faq-sammlung/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
 
pm/Landratsamt Heidenheim


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