Kitas im Kreis Heidenheim: Welche Regeln für die Notbetreuung gelten

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Wegen der steigenden Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Heidenheim hat das Landratsamt weitere Maßnahmen ergriffen. Ab Donnerstag, 15. April, müssen daher Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen schließen. Welche Einrichtungen geöffnet bleiben, wer die Notbetreuung in Anspruch nehmen kann und welche Regeln hierbei gelten.

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Bereits am Dienstag, 13. April, teilte das Landratsamt Heidenheim mit, dass ab Donnerstag, 15. April, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wegen der Corona-Pandemie schließen müssen. 
 
Welche Einrichtungen werden geschlossen?

  • Kindertageseinrichtungen (Kitas) und Kindertagespflegestellen werden ab Donnerstag, 15. April, zunächst bis zum 30. April 2021 geschlossen. Es wird eine Notbetreuung eingerichtet.
  • Nicht geschlossen werden Horte und Schulkindergarten.

 
Was wird von der Notbetreuung erfasst?
Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt.
 
Wer ist zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt?
Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,

  1. deren Teilnahme an der Notbetreuung (nach Rücksprache mit der Einrichtung) zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
  2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind,
  3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen (in Abstimmung mit der Einrichtung) auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

 
Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.
 
Welcher Nachweis ist zur Unabkömmlichkeit vorzulegen?
Als Nachweis zur Unabkömmlichkeit ist eine (formlose) Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen. Soweit die Eltern in der Vergangenheit bereits eine Bescheinigung in der Kita vorgelegt haben, ist kein neuer Nachweis erforderlich. Für alle anderen ist ein solcher Nachweis erforderlich bzw. kann nachgereicht werden.
 
Es kommt nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz auserhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tatigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
 
Wie ist die Aufnahme in die Notbetreuung zu "beantragen"?
Es gibt keine Formvorschriften fur die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen fur die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Betreuungseinrichtung kann grundsätzlich mündlich, fernmündlich, elektronisch, aber auch schriftlich abgegeben werden. Es wird an die Erziehungsberechtigten appelliert, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.
 
Welche Vorgaben gibt es für die Durchführung der Notbetreuung?
Die Notbetreuung soll in möglichst kleinen und konstanten Gruppen durchgeführt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann.
 
Die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, richtet sich nach den allgemeinen Vorgaben nach der Corona-Verordnung und der Allgemeinverfügung des Landkreises Heidenheim über die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in und im unmittelbaren Umfeld von Horten, Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergarten im Landkreis Heidenheim. Die allgemeinen Hygieneanforderungen sind weiterhin einzuhalten.
 
Eine einrichtungsübergreifende Gruppenbildung ist nicht zulassig.
 
Wer ist von der Notbetreuung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,

  1. die sich in häuslicher Absonderung befinden (etwa aufgrund Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person oder Rückkehr aus einem Risikogebiet) oder
  2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

 
pm/Landratsamt Heidenheim