Kreis Heidenheim: Diese Corona-Regeln gelten ab Montag

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Das Landratsamt Heidenheim ergreift weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus. Welche weiteren Maßnahmen neben der nächtlichen Ausgangsbeschränkung ab Montag, 12. April, in Kraft treten:
Im Kreis Heidenheim gelten ab Montag, 12. April, verschärfte Corona-Regeln.

Im Kreis Heidenheim gelten ab Montag, 12. April, verschärfte Corona-Regeln.

Bild: stock.adobe.com/magele-picture

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heidenheim hat sich in den letzten fünf Tagen verdoppelt; sie betrug am Sonntag, 11. April, 232,7. Der Schwerpunkt des Infektionsgeschehens findet nach Einschätzung des Gesundheitsamtes im familiären und privaten Bereich statt. Es handele sich bei den Neuinfektionen weit überwiegend um die besonders ansteckende Virusmutante B.1.1.7.
 
Um ein weiteres exponentielles Wachstum zu stoppen, sehe sich das Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung Heidenheim daher veranlasst, systematisch weitere Maßnahmen zu ergreifen und hat daher sechs Allgemeinverfügungen erlassen, die das Infektionsgeschehen eindämmen sollen. Hierbei werde an die bereits bestehenden Regelungen der derzeit gültigen Corona-Verordnung (CoronaVO) angeknüpft und es werden situationsbezogen sowie abhängig von der Gefährdungslage weitere Verschärfungen beschlossen. Es werde darauf geachtet, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind.
 
Die weiteren Allgemeinverfügungen ergänzen die bereits am Freitag, 8. April, bekanntgemachte Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages, die ab Montag, 12. April, gilt. Die neuen Maßnahmen wurden am Samstag, 9. April, in einer Runde der Oberbürgermeister und Bürgermeister sowie Vertreter der Städte und Gemeinden im Landkreis abgestimmt. Landrat Peter Polta sowie die Oberbürgermeister und Bürgermeister appellieren an die Bürgerinnen und Bürger: "Wir sind uns bewusst, dass der Bevölkerung viel abverlangt wird. Aber vor dem Hintergrund der jetzigen Situation und des rapiden Anstiegs der 7-Tage-Inzidenz gibt es kein Zögern. Es gilt nun, entschieden zu handeln. Wir bitten deshalb die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis eindringlich, sich an die Regeln zu halten."
 
Folgende neue Maßnahmen treten demnach ab Montag, 12. April, und Dienstag, 13. April, in Kraft:

  • Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind grundsätzlich nur noch zwischen einem Haushalt plus einer weiteren Person möglich, jedoch nicht mehr als max. fünf Personen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ein Haushalt mit mehr als fünf Personen darf sich mit einer weiteren Person treffen. Paare, die nichtzusammenleben, gelten als ein Haushalt. Ausnahmen bestehen zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge. Gültig ab: Montag, 12. April 2021
  • Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten müssen 10 qm pro Person vorgesehen werden. Bei Veranstaltungen in Todesfällen, die im Freien stattfinden, sind maximal 50 Teilnehmende zulässig. Gültig ab: Montag, 12. April 2021
  • Betreuung: Für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte in Horten, Kindertagesstätten und Schulkindergärten sowie Eltern und sonstige Personen, die die Kinder zu der Einrichtung bringen oder sie von dort abholen, besteht in den Einrichtungen (und dem dazugehörigen Außengelände) sowie im Umkreis von 50 Metern eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Keine Maskenpflicht besteht z. B. für die betreuten Kinder sowie Personen, die nach der CoronaVO befreit sind und beim Konsum von Lebensmitteln. Gültig ab: Montag, 12. April 2021 Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 250 ist beabsichtigt, die Einrichtungen zu schließen; eine Notbetreuung bleibt in diesem Fall aufrechterhalten.
  • Ab Dienstag, 13. April 2021, gilt unter anderem ein Verweil- und Nutzungsverbot von Spielplätzen, Bolzplätzen und weitläufigen Außensportanlagen. Eine Ausnahme gilt für die Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- und Profisport.
  • Einkaufen: In allen Einzelhandelsbetrieben, die nach der CoronaVO derzeit geöffnet haben dürfen, müssen pro Kunde 20 qm zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den Lebensmitteleinzelhandel. Bei Geschäften unter 20 qm ist ein Kunde zulässig. Die Einhaltung der Beschränkung ist durch ein geeignetes Einlassregulierungssystem umzusetzen. Gültig ab: Dienstag, 13. April 2021
  • Körpernahe Dienstleistungen: Derzeit zulässige körpernahe Dienstleistungen sind nur noch mit Nachweis eines negativen PCR-Tests oder negativen Antigen-Schnelltests möglich. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden (seit Abstrichentnahme) sein. Die Testpflicht besteht nicht für Personen, die medizinisch notwendige Dienstleistungen von Dienstleistern im Gesundheitssystem in Anspruch nehmen sowie bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Alle Dienstleistenden haben zweimal wöchentlich einen Test nachzuweisen. Gültig ab: Dienstag, 13. April 2021

 
Die ausführlichen Allgemeinverfügungen sind auf der Corona-Webseite des Landkreises Heidenheim unter https://www.info-corona-lrahdh.de/startseite zu finden.
 
Auch weitere Maßnahmen seien in Anbetracht der ernsten Situation nicht ausgeschlossen. "Zunächst ist es zwingend erforderlich, durch eine strikte Einhaltung der Maßnahmen wieder einen stabilen Inzidenzwert auf niedrigem Niveau zu erreichen. Sicherlich werden auch Testungen auf das Coronavirus eine wichtige Rolle spielen. Es gilt die Zeit zu überbrücken, bis die Umsetzung der Impfstrategie ausreichend Schutz für die Bevölkerung gewährleistet", so Landrat Peter Polta. Landrat, Oberbürgermeister und Bürgermeister begrüßen es als Beitrag zur Gesamtstrategie, wenn auch die Betriebe im Landkreis vermehrt Testmöglichkeiten sowie die Nutzung von Homeoffice anbieten. "Wir möchten zudem alle bitten, Menschenansammlungen zu vermeiden und beliebte touristische Ausflugsziele im Landkreis nicht aufzusuchen."
 
pm/Landratsamt Heidenheim