Zugang zu städtischen Einrichtungen in Heidenheim mindestens mit 3-G-Nachweis
Die Regelung umfasst das Rathaus, dessen Zweigstellen, die Städtischen Betriebe und die Ortschaftsverwaltungen Großkuchen und Oggenhausen. Oberbürgermeister Michael Salomo hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die am Freitag, 9. Dezember, auf der städtischen Internetseite bekanntgemacht wird. Die Regelung tritt am Montag in Kraft und gilt vorläufig bis 21. Januar 2022.
Besuchende des Rathauses müssen an ihren Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nach Betreten des Gebäudes an der Info-Theke vorzeigen. Besuchende können für Tests die verschiedenen Teststationen im Stadtgebiet nutzen, unter anderem jene auf dem Rathausplatz. Eine Übersicht ist im Internet auf heidenheim.de/corona zu finden. In den Zweigstellen und den Städtischen Betrieben ist der Nachweis unmittelbar nach Betreten des Gebäudes im Anmeldebereich vorzuzeigen. In allen Einrichtungen der Stadt gilt zudem die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mundschutzes, außerdem muss zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter Abstand eingehalten werden.
Mit diesem Schritt will die Stadtverwaltung die Mitarbeitenden in all jenen städtischen Einrichtungen schützen, für die bislang nicht bereits mindestens eine 3-G-Regelung als Zugangsvoraussetzung gilt. Der Zugang zur Stadt-Information, Stadtbibliothek und den Museen wird über die Corona-Verordnung abgedeckt. In der Stadt-Information gilt in der aktuellen Alarmstufe die 2-G-Regel (Impf- oder Genesenen-Nachweis), in der Stadtbibliothek und den Museen gilt die 2-G-Plus-Regel (Impf- oder Genesenen- und zusätzlich einen Nachweis über einen dokumentierten, negativen Corona-Test).
Davon unberührt bleibt die bereits geltende Voraussetzung, dass für den Besuch in den städtischen Dienststellen ein Termin notwendig ist oder dringende Angelegenheiten erledigt werden müssen, die keinen Aufschub dulden und zu denen keine Terminvereinbarung vorab möglich war. Termine können via Online-Tool auf heidenheim.de unter der Rubrik "Corona-Virus", via E-Mail an die entsprechende Dienststelle oder via Telefonanruf vereinbart werden.