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Schutzzeitraum für Hecken- und Gehölzschnitt hat begonnen

Mit dem 1. März beginnt nach dem Bundesnaturschutzgesetz der jährliche Schutzzeitraum bis zum 30. September, in dem Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen.

Bild: stock.adobe.com/ueuaphoto

Dies gilt auch für Bäume, die sich außerhalb des Waldes befinden, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen wie zum Beispiel Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten oder öffentliche Grünanlagen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannten Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig.
 
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
 
Zu beachten ist, dass weitergehende Vorschriften unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere den Schutz von Streuobstbeständen und den Artenschutz. Das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten, wie Vogel- und Fledermausarten, ist verboten. Bei der Hecken- und Baumpflege ist auf Vogelnester und vorhandene Höhlen zu achten. Der Schutz von Höhlenbäumen ist nicht an die momentane Anwesenheit der bewohnenden Tiere gebunden. Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Heidenheim unter Tel.: 07321 321 1371.
 
pm/Landratsamt Heidenheim
 


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