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Neustarthilfe für Soloselbständige gestartet

Die IHK Ostwürttemberg informiert über den Start der sog. Neustarthilfe für Soloselbständige zum 16. Februar 2021. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Variante der Überbrückungshilfe III für die von Corona-bedingten Schließungen betroffenen Soloselbständigen.
Als Neustarthilfe erhalten Soloselbständige einmalig maximal 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.

Als Neustarthilfe erhalten Soloselbständige einmalig maximal 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.

Bild: stock.adobe.com/BullRun

Die Anträge können von Soloselbständigen direkt ohne Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Alle Informationen sowie der Online-Antrag sind auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.
 
Antragsvoraussetzungen
Die Neustarthilfe dürfen nur Soloselbständige mit weniger als einem Mitarbeiter, sog. Vollzeitäquivalent, beantragen. Zudem dürfen sie nur wenige bis keine betrieblichen Fixkosten haben. Die IHK rät dazu, dies genau zu prüfen. Denn wer als Soloselbständiger beispielsweise gewerbliche Mieten bezahlt oder sonstige regelmäßige Kosten hat, erhält evtl. höhere Zuschüsse über die Überbrückungshilfe III. Diese ist jedoch über den Steuerberater zu beantragen. Der Soloselbständige muss sich entweder für die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III entscheiden; man kann nur eines der beiden Programme beantragen.
 
Zudem können nur Soloselbständige im Haupterwerb einen Antrag stellen. Dies ist der Fall, wenn im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent der Einkünfte aus der Selbständigkeit erzielt wurden. Ausnahmen gibt es ; z. B. für unständig beschäftigte Künstler. Die Infos finden sich auch online auf oben genannter Plattform in den FAQs, dem Fragen-Antworten-Katalog unter Punkt 2.3.
 
Unterstützungsumfang
Als Neustarthilfe erhalten Soloselbständige einmalig maximal 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Die Maximalförderung bekommen nur Soloselbständige, die einen mindestens 60-prozentigen Umsatzrückgang zu beklagen haben. Berechnet wird der Umsatzrückgang anhand eines Vergleichs des voraussichtlichen Umsatzes Januar bis Juni 2021 mit dem sog. Referenzumsatz. Der Referenzumsatz wird wie folgt berechnet: Jahresumsatz 2019 geteilt durch 12. Der durchschnittliche Monatsumsatz wird dann mit dem Faktor 6 multipliziert. Die Neustarthilfe beträgt maximal das 0,5-fache des Referenzumsatzes. Die Anträge können noch bis 31. August 2021 gestellt werden. Es ist nur ein Antrag zulässig. Wenige Tage nach erfolgter Antragstellung soll die Neustarthilfe ausgezahlt werden.
 
Soloselbständige, die die Neustarthilfe in Anspruch nehmen haben unaufgefordert bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool zu erstellen. Details sind im Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) unter Punkt 4.6 zu finden. Wird die Endabrechnung versäumt, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzubezahlen.
 
pm/IHK


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