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Keine Quarantänepflicht für die haushaltsangehörigen Personen der Kontaktperson

Werden Personen positiv auf eine Virusvariante des Coronavirus getestet, müssen sie, die Kontaktpersonen der Kategorie I sowie deren haushaltsangehörige Personen sich laut der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung in häusliche Quarantäne begeben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzt nun die Quarantänepflicht für die haushaltsangehörigen Personen der Kontaktpersonen ab sofort außer Vollzug.

Bild: stock.adobe.com/Polonio Video

Wird eine Person positiv auf eine Virusvariante des Corona-Virus getestet, mussten sich laut der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörige Personen (CoronaVO Absonderung) sowohl alle Kontaktpersonen der Kategorie I der positiv getesteten Person, als auch die haushaltsangehörigen Personen der Kontaktpersonen der Kategorie I in häusliche Quarantäne begeben.
 
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vom Dienstag, 16. März 2021, wird diese Regelung der CoronaVO Absonderung mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass diese Regelung bis auf Weiteres nicht mehr angewendet werden darf. Demnach müssen sich bei Personen, die positiv auf eine Virusvariante des Coronavirus getestet werden, nur die Person selbst sowie alle Kontaktpersonen der Kategorie I in Quarantäne begeben. Das Gesundheitsamt Heideheim hat aufgrund der neuen Erkenntnisse die betroffenen Personen umgehend informiert. Die verhängten Isolations- und Quarantänemaßnahmen wurden bei den entsprechenden haushaltsangehörigen Personen wieder aufgehoben.
 
pm/Landratsamt Heidenheim


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