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Inzidenz über 100: Landkreis Heidenheim zieht Notbremse

Bereits am Samstag, 27. März, überschritt der Landkreis Heidenheim am dritten Tag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von über 100. Deshalb teilte die Landkreisverwaltung am Sonntag mit, dass nun die Corona-Notbremse gezogen wird. Was das genau bedeutet und welche Regeln ab Dienstag, 30. März, im Kreis Heidenheim gelten:
Wegen der steigenden 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heidenheim gelten ab Dienstag verschärfte Regeln.

Wegen der steigenden 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heidenheim gelten ab Dienstag verschärfte Regeln.

Bild: stock.adobe.com/Polonio Video

Die Landkreisverwaltung Heidenheim teilte am Sonntag, 28. März, mit, dass im Landkreis aufgrund der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die sogenannte Notbremse gezogen wird. Dies wird auch auf der Website des Landkreises öffentlich bekanntgegeben.
 
Die nachfolgenden Regelungen gelten ab Dienstag, 30. März:

  1. Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt.
  2. Der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von § 9 Absatz 1.
  3. Dem Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ist die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt. Ab Dienstag ist nur noch Click & Collect erlaubt und nicht mehr Click & Meet.
  4. Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.
  5. Der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr untersagt; ausgenommen ist die Erbringung von Friseurdienstleistungen durch Friseurbetriebe und Barbershops, soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind.
  6. Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt.
  7. Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

 
Die Ausnahmen des § 13a Abs. 2 Corona-Verordnung greifen aber nach wie vor, sodass der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Wochenmärkte, Gärtnereien und andere in § 13a Abs. 2 Corona-Verordnung genannte Betriebe weiterhin ohne Terminvergabe für den Publikumsverkehr geöffnet sein dürfen.
 
pm/Landratsamt Heidenheim


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