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Diese Lockerungen gelten ab Montag, 14. Juni, im Kreis Heidenheim

Am Sonntag, 13. Juni, meldet das Landratsamt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Heidenheim laut RKI an fünf Tagen in Folge unter dem Schwellenwert von 50 liegt und deshalb weitere Lockerungen ab Montag, 14. Juni, in Kraft treten. Welche das sind:

Bild: stock.adobe.com/magele-picture

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heidenheim liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50. Das teilt das Landratsamt Heidenheim am Sonntag, 13. Juni, mit. Aufgrund dessen kommt es ab Montag, 14. Juni, zu weiteren Lockerungen vor allem in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Handel und Gastronomie sowie bei Veranstaltungen, Freizeit, Kultur und Sport.
 
Unter anderem sind ab Montag Treffen im privaten oder nicht öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten möglich. Zudem fällt im Einzelhandel die Testpflicht weg. Die Gastronomie kann von 6 bis 1 Uhr öffnen.
 
Kontaktbeschränkungen

  • Neu ab 14. Juni: Treffen im privaten und öffentlichen Raum sind mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten möglich. Paare, die nicht zusammenleben, gelte als ein Haushalt. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Auch vollständig geimpfte oder genesene Personen einschließlich deren haushaltsangehöriger Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt. Diese Ausnahmeregelung gilt nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen. Zusätzlich dazu dürfen 5 Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu 5 weiteren Haushalten dazu kommen.

 
Handel, Dienstleistungen und Gastronomie

  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ist allgemein gestattet. In geschlossenen Räumen ist die Anzahl der zeitlich anwesenden Kundinnen und Kunden aber in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen zu beschränken. Die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten, insbesondere besteht weiterhin eine Maskenpflicht. Eine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises besteht aber nicht mehr.
  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb des Gastgewerbes, einschließlich Shisha- und Raucherbars, ist im Innen- und Außenbereich zwischen 6 und 1 Uhr unter Einhaltung der in der Corona-Verordnung festgelegten Abstandsregelungen erlaubt. Der Zutritt ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Das Rauchen ist nur im Freien gestattet.

 
Veranstaltungen, Freizeit und Kultur
Der Zutritt zu den nachfolgend genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen und die Teilnahme an den aufgeführten Angeboten und Aktivitäten ist grundsätzlich (bis auf unten genannte Ausnahmen) nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Es gilt eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen. Die allgemeinen Hygieneschutzvorschriften müssen eingehalten werden. Soweit keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.

  • Neu ab 14. Juni: Vortrags- und Informationsveranstaltungen sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien oder 250 Teilnehmenden innerhalb geschlossener Räume wieder möglich.
  • Neu ab 14. Juni: Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen wieder möglich.
  • Neu ab 14. Juni: Touristische Veranstaltungen können im Freien und auch in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden.
  • Neu ab 14. Juni: Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, ist mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien oder 250 Teilnehmenden innerhalb geschlossener Räume gestattet.
  • Neu ab 14. Juni: Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen , sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen gestattet.
  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen ist unter Einhaltung der in der CoronaVO festgelegten Hygienevorgaben gestattet.
  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist allgemein gestattet.
  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen ist allgemein gestattet.
  • Neu ab 14. Juni: Das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen ist für Gruppen von bis zu zwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und auch in geschlossenen Räumen gestattet.
  • Der Betrieb von Archiven, Bibliotheken, Galerien, Museen und Gedenkstätten, zoologischen und botanischen Gärten ist allgemein gestattet. Neu ab 14. Juni: Es besteht hier keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises mehr.
  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen ist in Gruppen von bis zu zwanzig Schülerinnen oder Schülern gestattet.
  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen ist allgemein gestattet

 
Sport
Der Zutritt zu den nachfolgend genannten Einrichtungen und Veranstaltungen und die Teilnahme an den aufgeführten Angeboten und Aktivitäten ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Es gilt eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen. Die allgemeinen Hygieneschutzvorschriften müssen eingehalten werden. Soweit keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.

  • Neu ab 14. Juni: Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten, Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbaren Einrichtungen ist allgemein gestattet. Dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.
  • Neu ab 14. Juni: Wettkampfveranstaltungen sind allgemein ohne Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet.

 
Eine ausführliche Übersicht der ab Montag, 14. Juni, geltenden Regeln im Landkreis Heidenheim sowie die Feststellung der 7-Tage-Inzidenz unter 50 sind auf der Corona-Homepage des Landkreises Heidenheim unter www.info-corona-lrahdh.de zu finden.
 
Das sagt Landrat Peter Polta
„Die aktuelle Inzidenz ermöglicht uns weitere Öffnungsschritte und gibt uns Freiheiten im Alltag sowie mehr Lebensqualität zurück. Trotzdem müssen wir weiterhin achtsam bleiben und uns vor allem an die Hygieneregeln halten. Helfen Sie uns, Rückschläge zu vermeiden. Die Pandemie ist noch nicht beendet, wie die aktuell im Landkreis Heidenheim nachgewiesene Delta-Variante zeigt“, so Landrat Peter Polta. Sollte der Landkreis Heidenheim an drei aufeinander folgenden Tagen wieder eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschreiten, wäre der Entfall von Lockerungen die Folge.
 
Wie geht es bei den Schulen weiter?
Ob Einschränkungen im Schulbetrieb entfallen können, hängt von der 7-Tage-Inzidenz am Montag, 14. Juni, ab. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz auch an diesem Tag und damit am fünften Werktag in Folge den Schwellenwert von 50, sei ab Mittwoch, 16. Juni, wieder ein durchgängiger Präsenzunterricht grundsätzlich zulässig. Soweit dies schulorganisatorisch erforderlich sei, könne die Aufhebung der entsprechenden Einschränkungen des Schulbetriebs nach Entscheidung der Schulleitung jedoch auch erst bis zu drei Werktage nach dem Außerkrafttreten vollzogen werden.
 
Unterschreitet an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind weitere Lockerungen für den gesamten Landkreis möglich.
 
pm/Landratsamt Heidenheim


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