Energie-Ausweise: Das gilt ab Mai 2021

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Die Angabe der Treibhausgas-Emissionen, also des CO2-Ausstoßes eines Wohngebäudes im Energieausweis, gibt eine einschätzbare Größe für die Nachhaltigkeit beim Wohnen. Sie veranschaulicht die Umweltauswirkungen des Gebäudebetriebs, vor allem durch Beheizung, Kühlung und Warmwasser.

Bild: AdobeStock.com/Eisenhans

 
Der Heiz- respektive Kühlbedarf ist bei schlecht gedämmten Gebäuden besonders hoch, da hier unnötig viel Energie über Dach und Außenwände entweicht. Die bestmögliche Energieeffizienz eines Hauses kann deshalb nur durch eine Kombination aus baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster), effizienter Anlagentechnik (Heizung) sowie dem Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarwärme erreicht werden.
Eigentümer von kleinen Wohnhäusern bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die danach auch nicht mehr energetisch modernisiert wurden, sind verpflichtet, den energetischen Bedarf und damit auch die gesamte Gebäudequalität mit dem Energiebedarfsausweis nachzuweisen. Für alle anderen Wohngebäude genügt ein Energieverbrauchsnachweis. Dieser ließ sich bisher einfach und kostengünstig aus den Verbrauchszahlen der vergangenen drei Jahre ermitteln.
Weil aber die so ermittelten Energiedaten stark vom Nutzerverhalten abhängen und wenig über die energetische Qualität des Gebäudes verraten, hat der Gesetzgeber nachjustiert: Der Energieverbrauchsausweis muss seit dem 1. Mai 2021 die Energiebilanz des Gebäudes detaillierter benennen. Dafür muss ein Fachmann das Gebäude begutachten, mit Fotos dokumentieren und Modernisierungsmaßnahmen empfehlen. So ergibt sich eine gute Übersicht über die Mängel und möglichen Energieeinsparpotenziale eines Bestandsgebäudes.
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PM/FMI