Weitere Lockerungen ab 7. Juni im Kreis Heidenheim

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Die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Heidenheim liegt Stand Montag, 31. Mai, seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 100. Deshalb traten ab Mittwoch, 2. Juni, Corona-Lockerungen in Kraft. Welche das sind und welche weiteren Lockerungen nun ab Montag, 7. Juni, in Kraft treten.
Ab Mittwoch, 2. Juni, gibt es keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr im Kreis Heidenheim.

Ab Mittwoch, 2. Juni, gibt es keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr im Kreis Heidenheim.

Bild: stock.adobe.com/Astrid Gast

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heidenheim liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 100. Damit tritt die im Infektionsschutzgesetz geregelte "Notbremse" insgesamt außer Kraft und es kommt ab Mittwoch, 2. Juni, zu weiteren Lockerungen vor allem in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Handel und Gastronomie sowie Freizeit, Kultur und Sport.
 
Zudem wird ab Mittwoch, 2. Juni, die nächtliche Ausgangsbeschränkung aufgehoben. "Aufgrund der sinkenden 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heidenheim können wir endlich einen großen Schritt in Richtung Normalität gehen. Die gemeinsamen Kraftanstrengungen und das Durchhalten zahlt sich aus. Damit die Lockerungen auch bestehen bleiben können, ist es jedoch notwendig, die bestehenden Hygiene- und Abstandsregeln auch weiterhin einzuhalten", so Landrat Peter Polta.
 
Eine Übersicht der aktuell geltenden Regeln im Landkreis Heidenheim sowie die Feststellung der 7- Tage-Inzidenz unter 100 sind auf der Corona-Homepage des Landkreises Heidenheim unter www.info-corona-lrahdh.de zu finden.
 
Was gilt ab Mittwoch, 2. Juni?
Kontaktbeschränkungen
Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind gestattet

  1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.

 
Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
 
Vollständig geimpfte oder genesene Personen einschließlich deren haushaltsangehöriger Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt. Diese Ausnahmeregelung gilt nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.
 
Nächtliche Ausgangsbeschränkung
Es gibt keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr.
 
Handel und Gastronomie
Der Zutritt zu den nachfolgend genannten Einrichtungen und Betrieben ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Es gilt eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen. Die allgemeinen Hygieneschutzvorschriften müssen eingehalten werden.
 

  • In Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO dürfen im Rahmen der „Click and Meet“-Regelung statt einer Kundin oder einem Kunden je 40 angefangene Quadratmeter Verkaufsfläche mit Termin und ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung, aber mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis einkaufen. (In Geschäften des täglichen Bedarfs ist der Publikumsverkehr wie bislang schon ohne vorherige Anmeldung und ohne Vorlage eines negativen COVID- 19-Tests zulässig.)
  • Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG) ist mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.
  • Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG ist allgemein gestattet; die Betreiber haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte eine Personenbegrenzung umzusetzen, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.

 
Kitas und Schulen

  • Kitas haben Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
  • Schulen haben grundsätzlich Präsenzunterricht im Wechselmodell mit Fernunterricht. (Derzeit findet aufgrund der Pfingstferien allerdings kein Unterricht statt.)
  • Nachhilfeunterricht ist für Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet. Die Teilnahme ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig.

 
Veranstaltungen, Freizeit, und Kultur
Der Zutritt zu den nachfolgend genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen und die Teilnahme an den aufgeführten Angeboten und Aktivitäten ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Es gilt eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen. Die allgemeinen Hygieneschutzvorschriften müssen eingehalten werden.
 

  • Neu ab 7. Juni 2021: Vortrags- und Informationsveranstaltungen sind mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien wieder möglich.
  • Neu ab 7. Juni 2021: Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. auch von Vereinen) sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen wieder möglich.
  • Neu ab 7. Juni 2021: Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden.
  • Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, ist mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet.
  • Das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen ist für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Ausnahme von Tanz- und Sportkursen, in geschlossenen Räumen gestattet; im Freien ist die Teilnahme von bis zu 20 Personen gestattet.
  • Der Betrieb von Galerien, Museen und Gedenkstätten ist allgemein gestattet.
  • Der Betrieb von Archiven und Bibliotheken ist allgemein gestattet.
  • Der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen, in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen oder Schülern, ist mit der Ausnahme von Tanz-, Ballett-, Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht, gestattet.
  • Neu ab 7. Juni 2021: Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern zulässig.
  • Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den weiteren in § 15 Absatz 1 Nummer 5 CoronaVO genannten Einrichtungen ist allgemein gestattet; der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist mit Einschränkungen gestattet.
  • Der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten ist allgemein gestattet.
  • Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Freien ist für die Nutzung durch bis zu 20 Personen gleichzeitig gestattet.
  • Der Betrieb der Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang ist allgemein gestattet.
  • Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist allgemein gestattet.
  • Das Abhalten von Veranstaltungen zur Religionsausübung ist ohne vorherige Anmeldung der Teilnahme und ohne vorherige Anzeige der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestattet.
  • Neu ab 7. Juni 2021: Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder zulässig.

 
Sport
Der Zutritt zu den nachfolgend genannten Einrichtungen und Veranstaltungen und die Teilnahme an den aufgeführten Angeboten und Aktivitäten ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Es gilt eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen. Die allgemeinen Hygieneschutzvorschriften müssen eingehalten werden.
 

  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet. Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Gruppen gleichzeitig trainieren, wenn sich diese nicht vermischen.
  • Neu ab 7. Juni 2021: Der organisierte Vereinssport ist nunmehr auch außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 20 Personen möglich. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  • Spitzen- oder Profisportveranstaltungen sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien gestattet.
  • Neu ab 7. Juni 2021: Auch Wettkampfveranstaltungen im Bereich des kontaktarmen Amateursports mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportlern sind im Freien wieder gestattet.

Weitere Öffnungsschritte und sonstige zu beachtende Maßnahmen finden Sie unmittelbar in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie unter https://www.badenwuerttemberg. de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/.
 
Wer zählt zur Gruppe der „Geimpften“?
Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Die zugrundeliegende Schutzimpfung ist grundsätzlich dann vollständig, wenn sie aus der vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
 
Wer zählt zur Gruppe der „Genesenen“?
Eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Corona-Infektion, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Liegt die Infektion mehr als sechs Monate zurück, sollte auch bei genesenen Personen nach den Empfehlungen des RKI eine Impfung erfolgen. Bei einer genesenen Person genügt für die Ausstellung eines Impfnachweises dann eine Impfstoffdosis.
 
Wer ist „getestet“?
Eine getestete Person ist eine asymptomatische Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist. Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
 
pm/Landratsamt Heidenheim