Inzidenz über 100: Landkreis Heidenheim zieht Notbremse
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Die Landkreisverwaltung Heidenheim teilte am Sonntag, 28. März, mit, dass im Landkreis aufgrund der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die sogenannte Notbremse gezogen wird. Dies wird auch auf der Website des Landkreises öffentlich bekanntgegeben.
Die nachfolgenden Regelungen gelten ab Dienstag, 30. März:
- Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt.
- Der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von § 9 Absatz 1.
- Dem Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ist die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt. Ab Dienstag ist nur noch Click & Collect erlaubt und nicht mehr Click & Meet.
- Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.
- Der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr untersagt; ausgenommen ist die Erbringung von Friseurdienstleistungen durch Friseurbetriebe und Barbershops, soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind.
- Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt.
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
Die Ausnahmen des § 13a Abs. 2 Corona-Verordnung greifen aber nach wie vor, sodass der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Wochenmärkte, Gärtnereien und andere in § 13a Abs. 2 Corona-Verordnung genannte Betriebe weiterhin ohne Terminvergabe für den Publikumsverkehr geöffnet sein dürfen.
pm/Landratsamt Heidenheim