Bundesnotbremse: Welche Änderungen ab Samstag in Kraft treten

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Am Samstag, 24. April, tritt die sogenannte Bundesnotbremse in Kraft. Durch diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes gelten bei der Überschreitung von bestimmten Sieben-Tage-Inzidenzwerten bundeseinheitlich verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen. Was das für dem Kreis Heidenheim bedeutet:

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Am Samstag, 24. April, tritt die sogenannte Bundesnotbremse in Kraft. Durch diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes gelten bei der Überschreitung von bestimmten Sieben-Tage-Inzidenzwerten bundeseinheitlich verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen. Die Länder können weiterhin strengere, aber keine milderen Maßnahmen treffen.
 
Das Land Baden-Württemberg hat der Bundesnotbremse durch eine Änderung seiner Corona-Verordnung in der vergangenen Woche schon größtenteils vorgegriffen. Im Landkreis Heidenheim wurden zudem aufgrund der hohen Infektionszahlen in den letzten Wochen einige Allgemeinverfügungen veröffentlicht, um dem Anstieg der Infektionszahlen entgegenzutreten. Aufgrund der Änderungen der Corona-Verordnung und des Infektionsschutzgesetzes wurden einige dieser Allgemeinverfügungen mittlerweile entbehrlich und wurden daher ganz bzw. teilweise aufgehoben. (Mehr dazu lesen Sie hier.)
 
Nur maximal 30 statt 50 Teilnehmer bei Veranstaltungen bei Todesfällen
Aufgrund dessen hat das Landratsamt Heidenheim am Freitag, 23. April, mit Wirkung zum Samstag, 24. April, die Allgemeinverfügung zur Kontaktreduzierung bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Landkreis Heidenheim zum Teil widerrufen. Das bedeutet, dass die Anzahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen in Todesfällen ab sofort nicht auf maximal 50 sondern auf maximal 30 begrenzt ist. Die Regelung, dass bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften 10 qm pro Person in geschlossenen Veranstaltungsräumen vorgesehen werden, bleibt weiterhin bestehen. Eine Erläuterung zur Inzidenzfeststellung ist auf der Corona-Website des Landkreises Heidenheim zu finden.
 
Weitergehende Maßnahmen des Gesundheitsamtes für den gesamten Landkreis Heidenheim

  • Kontaktbeschränkungen: Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten müssen 10 qm pro Person vorgesehen werden.
  • Betreuung: Für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte in Horten, Kindertagesstätten und Schulkindergärten sowie Eltern und sonstige Personen, die die Kinder zu der Einrichtung bringen oder sie von dort abholen, besteht in den Einrichtungen (und dem dazugehörigen Außengelände) sowie im Umkreis von 50 Metern eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Keine Maskenpflicht besteht z. B. für die betreuten Kinder sowie Personen, die nach der CoronaVO befreit sind, und beim Konsum von Lebensmitteln.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Alle Dienstleistenden körpernaher Dienstleistungen haben zweimal wöchentlich einen negativen PCR-Test oder negativen Antigen-Schnelltest nachzuweisen. Hinweis: Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops müssen entweder einen tagesaktuellen, jedoch maximal 24 Stunden zurückliegenden, negativen COVID-19-Schnelltest, eine Impfdokumentation oder den Nachweis einer bestätigten Infektion, die höchsten sechs Monate zurückliegt, vorlegen.
  • Weitere zu beachtende Maßnahmen finden Sie in der Corona-Verordnung des Landes-Baden-Württemberg, gültig ab Montag, 19. April 2021, unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/bibliothek/corona-faq-sammlung/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ sowie im Infektionsschutzgesetz des Bundes.

 
pm/Landratsamt Heidenheim