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Welche Corona-Regeln im Kreis Heidenheim ab 28. Mai gelten

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Heidenheim liegt seit mehr als fünf Tagen unter 150/100.000 Einwohnern. Dies hat das Landratsamt Heidenheim am Mittwoch öffentlich festgestellt. Somit dürfen ab Freitag, 28. Mai, gewisse Lockerungen in Kraft treten. Hier der Überblick, was ab Freitag gilt:
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Foto: stock.adobe.com/magele-picture

Kontaktbeschränkungen

  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sowie Ansammlungen sind nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

 
Ausgangsbeschränkung

  • Für den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages besteht eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Von 22 Uhr bis 24 Uhr ist der Individualsport alleine im Freien erlaubt.

 
Einzelhandel und Betriebe

  • Die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten ist im Rahmen von „Click and Meet“ möglich. Dabei darf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht mehr als ein Kunde/ eine Kundin gleichzeitig im Ladengeschäft anwesend sein. Die Einzeltermine sind zeitlich zu begrenzen und es müssen die Kontaktdaten der Kunden sowie der Zeitraum des Aufenthalts erhoben werden. Der Kunde/ die Kundin muss ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen. Hiervon ausgenommen sind die Geschäfte des täglichen Bedarfs. Hier ist der Publikumsverkehr ohne vorherige Anmeldung und ohne Vorlage eines negativen COVID-19-Tests zulässig.
  • Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Möglich sind weiterhin medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinische Fußpflege.
  • Der Betrieb von Friseuren und Barbershops ist für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe zulässig, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Nachweis über einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Test vorgelegt werden muss.
  • Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
  • Der Betrieb von Sonnenstudios ist untersagt.

 
Kitas und Schulen

  • Kitas haben Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte in Horten, Kindertagesstätten und Schulkindergärten sowie Eltern und sonstige Personen, die die Kinder zu der Einrichtung bringen oder sie von dort abholen, besteht bis einschließlich 31. Mai 2021 in den Einrichtungen (und dem dazugehörigen Außengelände) sowie im Umkreis von 50 Metern eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Keine Maskenpflicht besteht z. B. für die betreuten Kinder sowie Personen, die nach der CoronaVO befreit sind, und beim Konsum von Lebensmitteln.
  • Schulen haben grundsätzlich Präsenzunterricht im Wechselmodell mit Fernunterricht. (Derzeit findet aufgrund der Pfingstferien allerdings kein Unterricht statt.)

 
Freizeit und Sport

  • Museen, Galerien, Gedenkstätten und vergleichbare Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Außenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sind geöffnet und dürfen mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Test besucht werden. Es ist eine Voranmeldung und Dokumentation der Kontaktdaten erforderlich.
  • In Musik- und Jugendkunstschulen können bei einem Inzidenzwert zwischen 100 und 165 wieder bis zu fünf Schüler/-innen in Präsenz unterrichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Angebote in den Bereichen Blasmusik und Gesang.
  • Kontaktloser Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen in Gruppen von max. 5 Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports sind ohne Zuschauer erlaubt. Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken oder für den Reha-, Spitzen- oder Profisport, geschlossen.

 
Weitere Öffnungsschritte und sonstige zu beachtende Maßnahmen finden Sie in der Corona-Verordnung des Landes-Baden-Württemberg, gültig ab Freitag, 14. Mai 2021, unter https://www.badenwuerttemberg.de/de/bibliothek/corona-faq-sammlung/aktuellecorona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ sowie im Infektionsschutzgesetz des Bundes.
 
Geimpfte und genesene Personen

  • Bei den Kontaktbeschränkungen zählen vollständig geimpfte und genesene Personen nicht zur Gesamtpersonenzahl.
  • Geimpfte und genesene Personen sind von der Pflicht eines negativen COVID-19-Tests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Einrichtungen können von dieser Regelung abweichen und einen negativen Test einfordern.
  • Diese Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.

 
pm/Landratsamt Heidenheim


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