

November- und Dezemberhilfe
Von der Schließungsverordnung vom 28. Oktober 2020 betroffene Unternehmen können Hilfen noch bis zum 30. April 2021 diese Hilfen beantragen. Wurden 80 Prozent der Umsätze mit betroffenen Unternehmen erzielt, gelten die Hilfen auch für mittelbar betroffene Betriebe. Der Antrag ist über prüfende Dritte zu stellen (z. B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin). Zuschüsse können pro Tag der Betroffenheit in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im November/Dezember 2019 gegeben werden. Alternativ gilt der Durchschnitt der Monatsumsätze 2019.
Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II gilt für den Zeitraum September bis Dezember 2020 und kann noch bis 31. März 2021 beantragt werden. Die Förderhöhe beträgt maximal 50.000 Euro pro Monat. Grundsätzlich sind Unternehmen fast aller Branchen und Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen.
Überbrückungshilfe III
Diese Hilfe gilt für Unternehmen, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 verzeichnen. Für diesen Monat kann die Hilfe beantragt werden. Es werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, max. 1,5 Mio. Euro (bei verbundenen Unternehmen max. 3 Mio. Euro) pro Monat, sofern die Obergrenzen des EU-Beihilferechts dies zulassen. Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers bis spätestens 31. August2021 einzureichen.
Neustarthilfe
Soloselbstständige können mit der Neustarthilfe bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale bis zu 7.500 Euro erhalten, so sie einen Umsatzrückgang von Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 Prozent nachweisen können. Es ist nur ein Antrag möglich. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes. Der Antrag kann einmalig bis spätestens 31. August 2021 im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool gestellt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.
Stabilisierungshilfe II
Unternehmen, die mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes mit einer Tätigkeit im Hotel- oder Gaststättenwesen erwirtschafteten, können alternativ zur Überbrückungshilfe III des Bundes die Stabilisierungshilfe II für das erste Quartal 2021 beantragen. Voraussetzung ist ein Liquiditätsengpass. Neben dem Antrag muss eine Liquiditätsberechnung sowie eine Bescheinigung einer beratenden dritten Person über die Liquiditätsberechnung hochgeladen werden. Die Antragsfrist des Landesprogramms endet am 28. April 2021. Die Anträge werden von der IHK Ostwürttemberg vorgeprüft und an die L-Bank weitergeleitet.
Infos zu den Programmen
Die IHK Ostwürttemberg informiert ausführlich über die Programme auf www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seite 4738790. Auch bei der Hotline Tel. 07321 324-0 können sich Betroffene über die Programme informieren.
pm/IHK Ostwürttemberg