Landratsamt Heidenheim

Änderungen in der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2022

Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Erste Regelungen sind bereits in Kraft, die meisten folgen zum 1. Januar 2022. Das entsprechende Gesetz sieht unter anderem vor, dass Heimbewohnerinnen und Heimbewohner finanziell entlastet und Pflegekräfte besser bezahlt werden sollen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

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Pflegesachleistungen werden um 5% erhöht. Damit sollen Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit von einem Pflegedienst versorgt werden, finanziell stärker entlastet werden. Dies sieht in den einzelnen Pflegegraden dann wie folgt aus. PG 2: 724 Euro - PG 3: 1363 Euro - PG 4: 1693 Euro - PG5: 2095 Euro.
 
Auch die Leistungen der Kurzzeitpflege werden erhöht von bisher 1612 Euro auf nun 1774 Euro pro Kalenderjahr.
 
Ansprüche auf Kostenerstattung können ab dem 1 Januar 2022 auch nach dem Tod (§ 35 SGB XI) geltend gemacht werden. Bisher galt: Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung erlöschen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen und können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Das betraf beispielsweise Kosten für eine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim, Entlastungsleistungen oder Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen. Sie erlöschen nicht mehr mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, sondern können noch innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden.
 
Die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 40 SGB XI) wird vereinfacht: Es bedarf keiner ärztlichen Verordnung mehr. Es reicht, wenn eine Empfehlung einer Pflegefachkraft einem Antrag für (Pflege-) Hilfsmittel beigefügt wird.
 
In der stationären Pflege sind Leistungszuschläge von der Pflegekasse vorgesehen: Um die finanzielle Belastung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegeheimen abzumildern, wird für die Pflegegrade 2 bis 5 ab 1 Januar 2022 ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten werden nach wie vor nicht bezuschusst. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 ist der Leistungszuschlag für die pflegebedingten Kosten wie folgt: 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres, 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate, 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben. Die Beträge für das Pflegegeld, bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Verhinderungspflege, Tagespflege und die Entlastungsleistungen, werden nicht angehoben.
 
Die Beraterinnen des Pflegestützpunktes sind telefonisch unter 07321 321- 2424 oder -2473 oder per E-Mail an pflegestuetzpunkt@landkreis-heidenheim.de erreichbar. Neben den regulären Öffnungszeiten des Landratsamtes können auch Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden. Weitere Infos auf der Webseite unter www.landkreis-heidenheim.de.
 


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